Recht
Informationen zur Freien Mitarbeit
1. Unterschied zwischen Arbeitsverhältnis und Dienstverhältnis
Eine der grundlegenden Unterscheidungen im Arbeitsrecht, aber auch im Sozialversicherungsrecht, ist die zwischen Mitarbeitern, die als Arbeitnehmer abhängig beschäftigt sind (Arbeitsverhältnis), und Mitarbeitern, die als selbständige Freie Mitarbeiter tätig sind (Dienstverhältnis). Diese Unterscheidung ist deswegen so bedeutsam, weil die Gruppen rechtlich unterschiedlich behandelt werden.
Zu Gunsten des abhängig beschäftigten Arbeitnehmers gelten besondere Vorschriften über den Kündigungsschutz, den Mutterschutz, im Urlaubsrecht und bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ein Arbeitnehmer ist in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Er wird zur Lohnsteuer herangezogen und ist im Bereich der Haftung für seine Leistung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses wesentlich besser geschützt.
Der Freie Mitarbeiter, der nur in einem Dienstverhältnis steht, genießt demgegenüber keinerlei Kündigungsschutz, hat keinen Anspruch auf Urlaub oder auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Er ist im Normalfall nicht sozialversicherungspflichtig in der Renten- und der Arbeitslosenversicherung, außerdem nicht Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine der sozialen Pflegeversicherung gleichwertige Versicherung muss aber auch der Freie Mitarbeiter bzw. der Selbständige unterhalten, entweder bei einem privaten Versicherungsunternehmen oder als Folge einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der entsprechenden Pflegekasse. Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk bestimmt sich nach Gesetz und der jeweiligen Satzung.
Mit dem so genannten Korrekturgesetz wurde ab dem 1. Januar 1999 zur Bekämpfung der Schein-selbständigkeit die Versicherungspflicht von arbeitnehmerähnlichen Selbständigen in der Renten-versicherung eingeführt. Das bedeutet, dass trotz der tatsächlichen Selbständigkeit im Fall der so genannten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung eintreten kann. Allerdings gibt es eine Befreiungsmöglichkeit zugunsten der bestehenden Versorgungswerke.
Der Freie Mitarbeiter ist umsatzsteuerlich unter Umständen Unternehmer, er schuldet dann Umsatzsteuer und ist auf der anderen Seite vorsteuerabzugsberechtigt.
Bekanntlich hat der Arbeitgeber bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses Anteile zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abzuführen. Auch um diese zum Teil erheblichen Kosten (ca. 19,3 % des jeweiligen Bruttolohnes als Arbeitgeberanteil, abhängig von der vom Arbeitnehmer gewählten Krankenkasse; zusätzlich sind die Beiträge zur Berufsgenossenschaft zu zahlen, diese trägt der Arbeitgeber immer alleine) zu sparen, versuchen viele Arbeitgeber, mit ihren Mitarbeitern sogenannte Freie Mitarbeiterverhältnisse zu begründen. Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht ohne Risiko. Stellt sich nämlich später — z.B. durch gerichtliche Überprüfung — heraus, dass gar kein Freies Mitarbeiterverhältnis vorlag, sondern ein (Angestellten-) Arbeitsverhältnis, so kommen auf den Inhaber des Architekturbüros, der dann Arbeitgeber ist, erhebliche Kosten zu. Diese bestehen darin, dass die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Belastungen rückwirkend der wahren Situation angepasst werden müssen. Aus diesem Grund ist eine unzutreffende Behandlung des Vertragsverhältnisses unbedingt zu vermeiden.
1.1 Wesentliche Unterscheidungsmerkmale für die Abgrenzung zwischen „Arbeitnehmer“ und „Freiem Mitarbeiter“ aus der Sicht des Arbeitsrechts
Um die gewünschte Einstufung eines Vertragsverhältnisses als Freies Mitarbeiterverhältnis zu erreichen, reicht es nicht aus, den Vertrag als „Dienstvertrag“ oder „Freier Mitarbeitervertrag“ zu bezeichnen. Entscheidend ist nämlich nicht die Bezeichnung eines Vertrages, sondern die tatsächliche Durchführung der Vertragsbeziehungen. Ein Arbeitsverhältnis zeichnet sich im Gegensatz zu dem Dienstverhältnis vor allem durch die persönliche Abhängigkeit und die Eingliederung des Arbeitnehmers in die Organisation des Betriebs des Arbeitgebers aus, die sich an folgenden Merkmalen erkennen lässt:
Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft
- Arbeitnehmer sind in die Organisation des Betriebs eingegliedert. Sie sind an Weisungen des Büroinhabers gebunden, haben in der Regel feste Arbeitszeiten, müssen Urlaub beantragen und im Fall von Krankheit einen ärztlichen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit vorlegen.
- Arbeitnehmer können in den Genuss von Kündigungsschutzregeln kommen. Bezahlt werden sie in der Regel arbeitszeitbezogen und pauschal.
- Ein Arbeitnehmer kann seine Leistung nicht durch andere Personen erbringen lassen, braucht aber die wesentlichen Arbeitsmittel nicht selbst zu beschaffen.
- Er darf durch eigene Tätigkeit oder Tätigkeit für ein anderes Unternehmen seinem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen. Er wird in seinem Arbeitsverhältnis nur für einen Vertragspartner tätig.
- In die Berufsverzeichnisse der Länderarchitektenkammern ist er als „angestellter“ Architekt, Landschafts-, Innenarchitekt oder Stadtplaner (im Folgenden nur noch als Architekt und Stadtplaner abgekürzt) einzutragen.
Merkmale einer Tätigkeit als "Freier Mitarbeiter"
Für den (echten) Freien Mitarbeiter gelten dagegen folgende Grundsätze:
- Er ist nicht weisungsgebunden, d.h. hinsichtlich Ort, Zeit und Verfahren der Leistungserbringung (mit Ausnahme von fachlichen Weisungen) ist er freiberuflich selbständig und trägt ein eigenes Geschäftsrisiko. Er kann Mitarbeiter zur Vertragserfüllung einstellen.
- Er verwendet eigene Arbeitsmittel und hat ein eigenes Büro.
- Er kann uneingeschränkt für andere Auftraggeber tätig werden.
- Er hat weder Kündigungsschutz noch Urlaubsanspruch noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
- Er ist einkommensteuerpflichtig und ggfs. umsatzsteuerpflichtig (unter Umständen mit Steuervorteilen verbunden).
- Er haftet aus eigenem Recht und hat auch eine eigene Berufshaftpflichtversicherung, sofern er nicht im (genau zu prüfenden) Einzelfall in den Versicherungsvertrag des auftraggebenden Büroinhabers einbezogen ist.
- Er hat keine Sozialversicherung und erhält demnach bei „Arbeitslosigkeit“ keine Arbeitslosen-, sondern nur Sozialhilfe.
- Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis werden grundsätzlich vor den Zivilgerichten ausgetragen.
- In die Berufsverzeichnisse der Länderarchitektenkammern ist er als „freischaffender“ Architekt oder Stadtplaner mit den sich hieraus ergebenden Konsequenzen einzutragen.
- Er ist als „freischaffender“ Architekt oder Stadtplaner verpflichtet, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und als durchlaufende Jahresversicherung aufrecht zu erhalten (als ausreichend gilt eine Berufshaftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen: 1,5 Mio € für Personen- und 250.000 € für Sach- und Vermögensschäden / jeweils zweifach maximiert).
Soll also ein Freies Mitarbeiterverhältnis mit einem Architekten oder Stadtplaner begründet werden, so ist darauf zu achten, dass die vertragliche Gestaltung dem Freien Mitarbeiter Ort und Zeit seiner Arbeitsleistung freistellt. Sofern dem Freien Mitarbeiter ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird, ist zu berücksichtigen, dass für die Büronutzung vom Freien Mitarbeiter ein marktgerechtes Entgelt entrichtet wird. Es sind dann allerdings auch entsprechende Zahlungen zu leisten. Andernfalls würde die steuerliche Anerkennung als Betriebsausgabe auf Seiten des Freien Mitarbeiters entfallen.
2. Vergütung
Die Leistungen eines angestellten Architekten und Stadtplaners sind selbstverständlich nicht nach der HOAI abzurechnen. Die Vergütung kann, sofern nicht ein Tarifvertrag entsprechende Regelungen enthält, frei vereinbart werden. Findet ein Tarifvertrag Anwendung, so darf eine dort festgelegte Vergütung nicht unterschritten werden, ein höheres Gehalt kann aber zugunsten des Arbeitnehmers vereinbart werden.
Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, das Einzelhonorar entweder pauschal festzusetzen oder eine Vergütung nach Stundenaufwand zu vereinbaren. Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 22. März 2002 (Az: 15 U 180/99) entschieden: „Die HOAI ist auch auf freie Mitarbeiterverhältnisse anzuwenden, sofern der freie Mitarbeiter nicht eine arbeitnehmerähnliche Person ist. Eine arbeitnehmerähnliche Person ist, wer „wirtschaftlich unselbstständig“ und „sozial schutzbedürftig“ ist. Dies ist zu verneinen, wenn Gegenstand des Vertrages die eigenständige Erbringung von typischen Architektenleistungen unter Übernahme des Gewährleistungsrisikos ist.“
3. Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen des Missbrauchs der Vertragsform der Freien Mitarbeit
Sind die Parteien von einem Freien Mitarbeiterverhältnis ausgegangen, so haben sie, weil der Freie Mitarbeiter nicht sozialversicherungspflichtig ist, keine Beiträge zur Rentenversicherung bzw. zum berufsständischen Versorgungswerk, zur Kranken-, Pflege- und zur Arbeitslosenversicherung abgeführt. Stellt sich später heraus, dass in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis vorliegt, so sind die Beiträge ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses rückwirkend nachzuentrichten. Der Anspruch der Krankenkasse auf Nachentrichtung der gesamten Sozialversicherungsansprüche verjährt grundsätzlich nach vier Jahren. Hat der Arbeitgeber die Beiträge allerdings absichtlich hinterzogen, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Da der Arbeitgeber dafür verantwortlich ist, dass die gesamten Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt werden, ist er auch im Außenverhältnis gegenüber der Einzugsstelle alleine verpflichtet, diese Beiträge — also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil - nachzuentrichten. Eine Erstattung des Arbeitnehmeranteils für die abgelaufene Zeit kann nur gefordert werden, wenn der Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist, und außerdem eine Verrechnung mit den nächsten drei Lohn- bzw. Gehaltszahlungen vorgenommen wird. Dabei sind selbstverständlich auch die Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Dies heißt, dass der Arbeitgeber in der Regel die nachzuentrichtenden Beiträge alleine zu tragen hat.
Durch eine Statusklärung bei der Deutschen Rentenversicherung gem. § 7a SGB IV kann eine Klärung herbeigeführt werden, ob sozialversicherungsrechtlich ein Anstellungsverhältnis oder ein Freies Mitarbeiterverhältnis vorliegt.
4. Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbständige
Eine abgeschwächte Form der Beitragspflicht besteht für arbeitnehmerähnliche Selbständige. Für diese besteht nur eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei diesem Personenkreis wird im Grunde genommen anerkannt, dass eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es findet aber eine Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung statt, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass dieser Personenkreis ähnlich schutzbedürftig ist wie ein Arbeitnehmer. In der Vergangenheit musste der Gesetzgeber nämlich die Erfahrung machen, dass viele dieser selbständig Tätigen aufgrund ihrer Einkünfte nicht so leistungsfähig sind, dass sie in ausreichender Form für das Alter vorsorgen, mit der Folge, dass sie später keine ausreichenden Einkünfte im Alter haben. Als arbeitnehmerähnliche Selbständige werden gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI die Personen angesehen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigen oder nur Personen beschäftigen, deren Arbeitsentgelt unter 400,- € monatlich liegt. Außerdem ist für die Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger erforderlich, dass sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Beiträge wird von den Rentenversicherungsträgern überwacht.
Zur besonderen Entlastung von Existenzgründern ist weiter geregelt, dass diejenigen, die die Kriterien für eine Einordnung als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger erfüllen, von der Versicherungspflicht für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme der selbständigen Tätigkeit befreit werden. Dies gilt auch für Existenzgründer iSd. § 421 l SGB III, die in den ersten 3 Jahren einen Existenzgründerzuschuss vom Staat erhalten.
Gleiches gilt auch für diejenigen, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach den jetzigen Bestimmungen über den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen versicherungspflichtig werden. Während die Existenzgründer nur für 3 Jahre von der Versicherungspflicht befreit werden und später versicherungspflichtig werden, sofern die Merkmale weiterhin erfüllt werden, gilt für die über 58 Jahre alten Selbständigen, dass sie sich auf Dauer von der Versicherungspflicht befreien lassen können.
Sozialversicherungsrechtlich gibt es also mehrere Fälle: Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (Scheinselbständiger) und die Beitragspflicht nur zur Rentenversicherung (arbeitnehmerähnlicher Selbständiger). Der arbeitnehmerähnliche Selbständige bleibt im Übrigen als Selbständiger anerkannt, und zwar auch steuerlich, sofern alle Voraussetzungen im Steuerrecht vorliegen. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden nicht anfallen, bei Arbeitslosigkeit erhält er keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung muss der arbeitnehmerähnliche Selbständige in vollem Umfang alleine tragen. Ein Beitragszuschuss, wie beim Arbeitnehmer, ist vom Arbeitgeber dann nicht zu zahlen.
5. Steuerrechtliche Auswirkungen des Missbrauchs der Vertragsform der Freien Mitarbeit
Lohnsteuer
Liegt in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis - also kein Freier Mitarbeitervertrag - vor, so war das Einkommen des Arbeitnehmers lohnsteuerpflichtig und der Arbeitgeber hätte den entsprechenden Anteil des Einkommens an das Finanzamt abführen müssen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind gegenüber dem Finanzamt bezüglich der Lohnsteuer als Gesamtschuldner zu betrachten. Schuldner der Lohnsteuer ist im Endeffekt aber der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber wird daher nicht in Anspruch genommen werden, wenn die nachzuentrichtende Steuer beim Arbeitnehmer ebenso schnell und einfach beigetrieben werden kann wie beim Arbeitgeber. Wird aber der Arbeitgeber tatsächlich vom Finanzamt in Anspruch genommen, so kann er vom Arbeitnehmer Ersatz der bezahlten Lohnsteuer verlangen.
Umsatzsteuer
Eine weitere Konsequenz für den ehemaligen Freien Mitarbeiter zeigt sich darin, dass dieser in der Regel für seine Leistungen dem Arbeitgeber Rechnungen gestellt und darin Umsatzsteuer ausgewiesen hat. Obwohl er in Wirklichkeit kein Unternehmer ist, schuldet der Arbeitnehmer dann aber dem Finanzamt die ausgewiesene Umsatzsteuer trotzdem. Als vermeintlicher Unternehmer hat der Arbeitnehmer in der Regel bei verschiedenen Anschaffungen den Vorsteuerabzug genutzt. Zu diesem Vorsteuerabzug ist er aber nicht berechtigt, weil er ja schließlich Arbeitnehmer und kein Unternehmer ist. Dementsprechend ist der geltend gemachte Vorsteuerabzug unzulässig, und die entsprechende Umsatzsteuer muss nachentrichtet werden. Auch für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er nicht dazu berechtigt war, die von dem Freien Mitarbeiter in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Sie muss dann an das Finanzamt abgeführt werden.
Betriebsausgaben
Weitere Folgen für den Arbeitnehmer ergeben sich daraus, dass er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung bisher als Unternehmer Betriebsausgaben geltend gemacht hat, dies als Arbeitnehmer jedoch nicht kann. Da der Begriff der Betriebsausgaben mit dem der Werbungskosten, die auch ein Arbeitnehmer absetzen kann, nicht völlig deckungsgleich ist, wird es in der Regel für den Arbeitnehmer zu weiteren Steuerbelastungen kommen. Hat er nämlich im Rahmen seiner Betriebsausgaben z.B. Repräsentations- und Bewirtungsaufwendungen und PKW-Kosten geltend gemacht, so sind gerade diese Aufwendungen im Rahmen der Werbungskosten nicht abziehbar.
6. Arbeitsrechtliche Auswirkungen des Missbrauchs der Vertragsform der Freien Mitarbeit
Aus arbeitsrechtlicher Sicht können gegen den Arbeitgeber noch Ansprüche des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf Entgeltfortzahlung für Urlaubszeiten erhoben werden. Diese Ansprüche verjähren nach drei Jahren. Diesbezüglich können somit erhebliche Summen auf den Arbeitgeber zukommen. Hinzu kommt, dass nun unter Umständen das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.
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