Prüfsachverständige für Brandschutz
Praxishinweise zu den Änderungen der HPPVO (Dez. 2010)
Die für die praktische Tätigkeit der Prüfsachverständigen für Brandschutz wesentlichen Änderungen der HPPVO, die zum 11. Dezember 2010 in Kraft getreten sind, betreffen folgende Punkte:
Die Fachaufsicht durch die AKH wurde gestärkt (§ 2 Abs. 3 Satz 2 HPPVO).
Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss zukünftig am Geschäftssitz des Prüfsachverständigen stattfinden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HPPVO).
Die Errichtung von Zweitniederlassungen ist zukünftig genehmigungspflichtig (§ 5 Abs. 4 HPPVO).
Die Altersgrenze wurde von derzeit 68 auf 70 Jahre angehoben (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 HPPVO, sowie die entsprechende Übergangsregelung in § 43 Abs. 4 HPPVO).
Prüfsachverständige sind verpflichtet, Prüfaufträge nur anzunehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf die Baustelle zu gelangen, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführungen nach § 13 Abs. 5 Satz 1 HPPVO sicherstellen können. Diese Verpflichtung gilt aufgrund des Verweises in § 19 Abs. 2 auf § 13 Abs. 2 HPPVO.
§ 19 Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 7 HPPVO enthält eine weitergehende Verpflichtung zum Umfang des Jahresprüfverzeichnisses, das die Prüfsachverständigen der AKH jährlich vorlegen müssen. Die Anerkennungsbehörde kann sich danach weitere Angaben, wie zur Anzahl, zum Beschäftigungsumfang und zur Befähigung der bei der Prüftätigkeit mithelfenden, angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Geschäftssitz und in genehmigten Zweitniederlassungen vorlegen lassen.
Die Prüfsachverständigen müssen den zeitlichen Aufwand für jeden Auftrag festhalten und der Anerkennungsbehörde auf Verlangen mitteilen (§ 37 Satz 2 i. V. m. § 30 Abs. 6).
Eine Klarstellung ist erfolgt, wonach die Umsatzsteuer in den durchschnittlichen Rohbaukosten enthalten ist (§ 31 Abs. 1 Satz 2 HPPVO, auf den in § 37 Satz 2 verwiesen wird).
Es erfolgte eine redaktionelle Anpassung der Vergütung an die HOAI 2009 und eine Erhöhung der nach HOAI ermittelten Nettokosten um die Umsatzsteuer (§ 37 Satz 2 HPPVO i. V. m. § 31 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 - 7 HPPVO).
