Architekten- und Stadtplankammer Hessen

Nachweisberechtigte

Außerhessische Nachweisberechtigte, Sachverständige o. ä.

Außerhessische „Nachweisberechtigte, Sachverständige o. ä., die bautechnische Nachweise nach jeweiliger Landesbauordnung erstellen dürfen“, können unter bestimmten Voraussetzun­gen gemäß § 5 Nachweisberechtigtenverordnung zusätzlich in die bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen geführten Listen eingetragen werden. In sechs Bundesländern gibt es zurzeit vergleichbare Listen (Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen).

Voraussetzungen für die Eintragung außerhessischer Antragsteller in die hessische Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit, vorbeugenden Brandschutz, Schall- und Wärme­schutz in besonderen Fällen:

1. Verfahren:
Vereinfachtes Verfahren bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, d.h. es ist keine Einrei­chung von Objektunterlagen notwendig und die Eintragung ist bei Vorliegen der formellen Unterlagen zeitnah nach Antragstellung möglich.

Die Eintragungsgebühr beträgt dementsprechend statt 265,- € nur 68,- €.

Für die Antragstellung kann das „übliche" hessische Antragsformular verwendet werden mit der Besonderheit, dass auf den jeweiligen Fachbögen die Ziffern 3.1.2 bis 3.1.4 (Standsicherheit), 3.2.2 bis 3.2.4 (vorbeugen­der Brandschutz), 3.3.2. bis 3.3.4 (Schallschutz) und 3.4.2. bis 3.4.4. (Wärmeschutz) nicht auszufüllen sind. Eine aktuelle Bescheinigung der jeweiligen außerhessischen Kammer oder Institution über die Eintragung als „Nachweisberechtigter, Sachverständiger o. ä. für den jeweiligen Fachbereich“ ist dem Antrag beizufügen.

2. Außerhessische Listen, die für die Eintragung in hessische Listen als gleichwertig anerkannt sind:

2.1 Baden-Württemberg
Folgende Antragsteller aus Baden-Württemberg in den Bereichen Standsicherheit, vorbeugen­der Brandschutz und Wärmeschutz sind gleichwertig:

Es muss eine Eintragung in folgenden baden-württembergischen Listen bestehen:
a) Für eine Eintragung in die hessische Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit: Eintra­gung als Bauingenieur in die baden-württembergische Fachliste 24 Tragwerkspla­nung/Standsicherheit.
b) Für eine Eintragung in die hessische Liste der Nachweisberechtigten für vorbeugenden Brand­schutz: Eintragung als Bauingenieur mit einer qualifizierten feuerwehrtechnischen Aus­bildung bzw. Fortbildung in die baden-württembergische Fachliste 9 Brandschutz, hier: Fach­richtung I vorbeugender und abwehrender Brandschutz“.
c) Für eine Eintragung in die hessische Liste der Nachweisberechtigten für Wärmeschutz: Eintra­gung als Freier Architekt, Bauingenieur, TGA-Ingenieur oder Bauphysiker in die baden-württembergische Fachliste 30 Sachverständiger für EnEV.

2.2 Niedersachsen
Folgende Antragsteller aus Niedersachsen sind in der Standsicherheit gleichwertig: Es muss eine Eintragung in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner Niedersachsen vorliegen.

2.3 Nordrhein-Westfalen
Folgende Antragsteller aus Nordrhein-Westfalen sind in den Bereichen Schall- und Wärme­schutz gleichwertig: Es muss eine Eintragung in die nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Sachverständigen-Verordnung geführte Liste der staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz vorliegen.

Folgende Antragsteller aus Nordrhein-Westfalen sind im Bereich Standsicherheit gleichwertig: Es muss eine Eintragung in die von der Ingenieurkammer-Bau NRW geführte Fachliste bundesweit tätiger Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner vorliegen.

2.4 Sachsen
Folgende Antragsteller aus Sachsen sind in dem Bereich Standsicherheit gleichwertig: Es muss eine Eintragung in die Liste der qualifizierten Tragwerksplaner nach § 66 Abs. 2 SächsBO vorliegen.

2.5 Sachsen-Anhalt
Folgende Antragsteller aus Sachsen-Anhalt sind in dem Bereich der Standsicherheit und des Brandschutzes gleichwertig: Es muss eine Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA bzw. in die Liste der Nachweisberechtigten für Brandschutz gemäß § 65 Abs. 2 Satz 4 BauO LSA vorliegen.

2.6 Thüringen
Folgende Antragsteller aus Thüringen sind in den Bereichen Standsicherheit, vorbeugender Brandschutz und Wärmeschutz gleichwertig: Es muss eine Eintragung in die gemeinsam von der Architektenkammer Thüringen und der Ingenieur­kammer Thüringen geführten Liste des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes, der Fach­planer für vorbeugenden Brandschutz oder der Nachweisberechtigten für Standsicherheit, Wärmeschutz oder Brandschutz gemäß § 63 d ThürBauO vorliegen.

Für Antragsteller aus anderen Bundesländern als den oben unter Ziffer 2 genannten besteht zur Zeit nur die Möglichkeit der Eintragung im Wege des sog. Normalverfahrens, also unter Einreichung von Objektunterlagen.

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