Nachweisberechtigte
Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise
Seit dem 1. Oktober 2002 müssen bautechnische Nachweise für Wärme- und Schallschutz, vorbeugenden Brandschutz und Standsicherheit von sog. Nachweisberechtigten erstellt werden. Damit ist die Prüfung nicht mehr hoheitlich, sondern privatrechtlich geregelt. AKH-Mitglieder können diese bautechnische Nachweise selbst erstellen, ohne dass diese von einer weiteren Person geprüft werden müssen, wenn sie in die entsprechenden Listen der Nachweisberechtigten nach § 59 HBO eingetragen sind.
Nachweisberechtigtensuche
Liste der bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen gemäß § 59 HBO eingetragenen Nachweisberechtigten:
selektive Suche
Gesamtliste
Liste der bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen gemäß §§ 59, 49 Abs. 6, Satz 1 HBO eingetragenen Nachweisberechtigten, die bei ihrer Tätigkeit auf Gebäude nach § 49 Abs. 6, Satz 1 HBO beschränkt sind:
eingeschränkte Liste
Auf der Homepage der Ingenieurkammer des Landes Hessen finden Sie eine Liste der dort eingetragenen Nachweisberechtigten.
Liste der Nachweisberechtigten
Ansprechpartner
Ihre Ansprechpartner in der AKH für alle Fragen rund um die Nachweisberechtigung sind
Anke Haack
Rechtsreferentin
Mariola Fizia, Dipl.-Ing.
Tel.: 0611 – 17 38-99
fizia(at)akh.de
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