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Die wesentlichen Änderungen:
- Durch eine vorangestellte Einleitung wird die Notwendigkeit kontinuierlicher beruflicher Fortbildung stärker hervorgehoben.
- Die Vergabe von Fortbildungsurkunden, -zertifikaten und -siegeln schafft zusätzliche Anreize zum Besuch von Fortbildungsveranstaltungen.
- AKH-Mitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, unterliegen nicht mehr der Nachweispflicht. Derzeit gilt dies erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
- Der Abrechnungszeitraum wird auf vier Jahre (derzeit drei Jahre) verlängert; pro Abrechnungszeitraum sind künftig 32 Fortbildungspunkte nachzuweisen (derzeit 48 Fortbildungspunkte in drei Jahren). Es wird empfohlen, weitere 64 Fortbildungspunkte während eines Abrechnungszeitraums zu erwerben und nachzuweisen. Hierfür erhält das Mitglied ein "Fortbildungssiegel AKH".
- Über die Mindestverpflichtung hinausgehende, nachgewiesene Fortbildungspunkte können komplett in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden (derzeit maximal acht).
- Zusätzlich können ausdrücklich auch Besuche von Fachvorträgen und "Qualitätszirkeln" zum Nachweis der Fortbildungspflicht herangezogen werden.
Die novellierte Fortbildungsordnung wurde von der Aufsichtsbehörde der AKH, dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, am 30. Dezember 2009 genehmigt, am 18. Januar 2010 im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntgemacht und ist am 1. Februar 2010 in Kraft getreten.
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