Architekten- und Stadtplankammer Hessen

Öffentlichkeitsarbeit für Architekten

Rechtliche Hinweise zur Werbung von Architekten und Stadtplanern

Obwohl sich die berufsordnungsrechtliche Beurteilung, wann ein Fall unzulässiger Werbung vorliegt, in den letzten Jahren deutlich liberalisiert hat, gibt es auch weiterhin Werbung, die berufsordnungsrechtlich unzulässig ist.

Die folgende Aufzählung soll Ihnen als Mitglieder der AKH ermöglichen, sich bereits im Vorfeld über die Zulässigkeit der von Ihnen geplanten Werbung zu informieren.

Die Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften sind verpflichtet, über ihre beruf­liche Tätigkeit, Person und Berufsgesellschaft nur sachlich zu informieren und anpreisende, aufdringliche, unlautere oder unsachliche Werbung zu unterlassen (§ 17 Abs. 1 Ziff. 4 Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz).

Zusätzliche Anforderungen, die sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben können, wurden in der folgenden Darstellung berücksichtigt.

Unter Beachtung dieser Vorgaben ist jegliche sachliche Informationswerbung zulässig. Im Einzelnen können sich Einschränkungen aus dem Inhalt und den Verbreitungsformen ergeben.

I ZULÄSSIG

1. Zulässige Inhalte
Sachliche, überprüfbare Informationen zu Existenz und Tätigkeitsfeld wie

  • Büroname, Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Homepageadresse (auch akademische Grade und Titel)
  • Bürogröße, technische Ausstattung, personelle Struktur
  • Hinweis auf Angebotspalette
  • Hinweise auf ein Qualitätsmanagementsystem und gegebenenfalls die Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001
  • Mitgliedschaft in Kammern und Verbänden
  • Tätigkeitsschwerpunkte
  • Eigene Logos, Symbole, Signets usw.
  • Namensnennung zur Wahrung des Urheberrechts in allen Veröffentlichungen
  • Fotografien von eigenen Projekten (nur Straßenansicht und ohne Adressnennung – sonst Einverständnis des Bauherren erforderlich)

2. Zulässige Medien

  • Tageszeitungen, (Fach-)Zeitschriften, (Büro-)-Dokumentationsbroschüren, Städteveröffentlichungen, Landkreisportraits, Telefonbücher, Architektenverzeichnisse auf nationaler und internationaler Ebene und in anderen Printmedien (wie Werbefaltblätter, Werkberichte, Bücher):
    Zulässig sind redaktionelle Beiträge beziehungsweise selbstfinanzierte Anzeigen informativer Art (auch ohne besonderen Anlass).
  • Internet, Fernsehen und Rundfunk:
    Zulässig sind sachliche Beiträge/Informationen.
  • Büro- und Bauschilder, Urheberhinweistafeln an geplanten und ausgeführten Objekten, Visitenkarten und Briefbögen:
    Zulässig sind sachliche Angaben.
  • Beteiligung an Büroverzeichnissen, soweit diese die Anforderungen an zulässige Werbung erfüllen.

3. Zulässige Verbreitungsformen

  • Präsentation eigener Werke auf fachbezogenen Messen und in fachbezogenen Ausstellungen
  • Selbstfinanzierte Aufschriften (auch als Sponsoring) auf verschiedensten Werbeträgern, z. B. auf eigenen oder fremden Fahrzeugen (Kfz einer sozialen oder gemeinnützigen Einrichtung, Straßenbahn, Bus)
  • Werbeartikelaufdrucke
  • Werbung per Brief


II. UNZULÄSSIG

1. Unzulässige Inhalte

  • Grundsätzlich nicht erlaubt ist jegliche Werbung in anpreisender und reklamehafter oder marktschreierischer Form, z.B. subjektive Werteinschätzungen, die nicht überprüfbar sind.
  • Irreführende oder herabsetzende vergleichende Werbung
  • Werbung mit HOAI- unterschreitenden oder die HOAI missachtenden Angeboten
  • Werbung des freischaffenden Architekten (egal, ob fremdfinanziert oder mitfinanziert), die eine mögliche wirtschaftliche Abhängigkeit von gewerblichen Geschäftspartnern wie Herstellern, Lieferanten, Unternehmern usw. aufzeigt und somit die Unabhängigkeit des freischaffenden Architekten als Sachwalter des Auftraggebers in Frage stellt, z. B. Werbung für Bauprodukte, Bauleistungen u.ä.
  • Werbung (auch selbstfinanzierte) in der Hauszeitung eines Herstellers

2. Unzulässige Verbreitungsformen

  • Telefaxwerbung ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers
  • E-Mail-Werbung (zu den Voraussetzungen an eine ausnahmsweise zulässige E-Mail-Werbung kann eine telefonische Beratung durch die Rechtsabteilung der AKH erfolgen.)
  • Viele Formen der Telefonwerbung sind unzulässig. Zur Gestaltung einer – ausnahmsweise – zulässigen Telefonwerbung erhalten Sie Informationen über die Rechtsabteilung der AKH.

Hier können Sie diese Hinweise herunterladen (pdf).

Stand: 10. September 2009

Service

Sollten trotz der Hinweise auf diesen Seiten im kon­kreten Fall noch Unsicherheiten über die Zulässigkeit Ihrer geplanten Werbemaßnahme be­stehen, so können Sie die von Ihnen ge­plante Werbung per Fax (0611 - 173840) an unsere Rechtsabteilung schicken. 

Bitte vergessen Sie hierbei nicht die Absenderangaben. Eine Rückantwort erfolgt dann telefonisch oder schriftlich inner­halb von 1 bis 3 Ta­gen.

Informationspflichten

Im Geschäftsverkehr unterliegen Architekten einer Reihe von Informationspflichten, die im Einzelnen in der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, dem Telemediengesetz, im Handelsgesetzbuch und den Spezialvorschriften im GmbH- und Aktiengesetz festgelegt sind. Mehr Informationen zu Ihren Informationspflichten in der Geschäftskorrespondenz, in Bezug auf Ihren Internetauftritt und auf Ihre Büroräume finden Sie hier:

Informationspflichten im Geschäftsleben

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