Architekten- und Stadtplankammer Hessen

Berufsausübung / Mitgliedschaft

Weitere Fragen zur Rentenversicherung im Versorgungswerk

Ist meine Rente beim Versorgungswerk sicher?
Alle Krisen – zuletzt der Zusammenbruch des Neuen Marktes im Jahr 2002 und die Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009 – wurden vom Versorgungswerk erfolgreich bewältigt. Verluste durch den Ausfall von getätigten Investitionen konnten in all den Jahren des Bestehens vermieden werden. Das Versorgungswerk besitzt Dank der gesetzlichen und der durch die von den Gremien festgelegten und der Aufsichtsbehörde bestätigten Regeln eine auf Stabilität und Sicherheit ausgerichtete Struktur, die sich bislang sehr erfolgreich bewährt hat (Aufbau und Sicherheit des Versorgungswerks). Dies und die aus den getätigten Anlagen erzielten Renditen sichern die Renten von heute und morgen.

Wieso kann das Versorgungswerk so hohe Rentenleistungen ermöglichen?
Das Versorgungswerk arbeitet – anders als kommerzielle Versicherungsgesellschaften – ohne Außendienstmitarbeiterinnen und –mitarbeiter, Werbemaßnahmen und Provisionszahlungen. Dies führt unter anderem dazu, dass der Verwaltungskostensatz weiter unter 1% liegt. Von 100 EUR Betrag werden also weniger als 1 EUR für die Verwaltung benötigt. Bei privaten Versicherungsgesellschaften beträgt der Verwaltungsaufwand 20% oder mehr. Hier entfallen von 100 EUR Beitrag demnach mindestens 20 EUR auf diesen Bereich. Konsequenz aus den minimalen Verwaltungskosten ist, dass die eingezahlten Beiträge im Versorgungswerk fast ohne Kostenabzug der Kapitalanlage zur Verfügung stehen und auf diese Weise eine hohe Rentenleistung ermöglichen.

Ist es sinnvoll, die Leistungen des Versorgungswerks mit einer staatlich geförderten privaten Zusatzversorgung, wie z. B. „Riesterrente“, zu ergänzen?
Mit der staatlich geförderten privaten Zusatzversorgung sollen die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzt werden, da im Laufe der kommenden Jahre von einem verminderten Rentenniveau auszugehen ist. Aus diesem Grund erhalten auch nur jene Personen eine staatliche Förderung zur privaten Zusatzvorsorge, die der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. Damit haben selbständig tätige Mitglieder und angestellte Mitglieder, die sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten des Versorgungswerks haben befreien lassen, keinen eigenständigen Anspruch auf Förderung. Im Gesetzgebungsverfahren wurde aber betont, dass die Mitglieder der Versorgungswerke nicht in vergleichbarer Weise wie die Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung von der Absenkung des Rentenniveaus betroffen sind. Bei gleichen Beiträgen sind die Rentenleistungen der Versorgungswerke erheblich höher.

Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich vor Abschluss einer zusätzlichen Anlageform oder Absicherung fundiert und eingehend beraten zu lassen. Prüfen Sie dabei, ob die von Ihnen gewählte Anlageform eine adäquate Lösung darstellt. Bitte achten Sie bei Ihren Abwägungen auch darauf, ob und zu welchen Bedingungen die von Ihnen möglicherweise zusätzliche gewählte Anlageform Leistungen wie Hinterbliebenenversorgungen und Berufsunfähigkeitsrente einschließt.

Wenn Sie ergänzend für Ihr Alter vorsorgen wollen, können Sie auch zusätzliche Beiträge beim Versorgungswerk einzahlen. So bewirkt ein laufender doppelter Beitrag auch eine doppelte Rente. Sowohl im Alter, als auch Berufsunfähigkeit erhalten Sie mehr Geld. Und auch im Falle des Todes ist die Hinterbliebenenversorgungen für die Angehörigen höher. Zudem genießen zusätzliche freiwillige Beiträge an das Versorgungswerk die gleiche steuerliche Förderung wie Beiträge an einen privaten Versicherer.

Werden Kindererziehungszeiten beim Versorgungswerk berücksichtigt?
Nein. Kindererziehungszeiten werden vom Versorgungswerk nicht rentenwirksam angerechnet. Die Zeiten sollten Sie daher bei der Deutschen Rentenversicherung anmelden. Bei der Deutschen Rentenversicherung bestehen bei einer Mindestversicherungszeit von 60 Beitragsmonaten Rentenanwartschaften. Pro Kind werden bei der Deutschen Rentenversicherung derzeit drei Jahre als Erziehungszeit für Kinder, die nach 1991 geboren wurden, berücksichtigt. Für früher geborene Kinder wird jeweils ein Jahr berücksichtigt. Kindererziehungszeiten gelten als Beitragszeiten.

Aufgrund meiner Befreiung von der gesetzl. Rentenversicherungspflicht werden die Beiträge aus meinem Angestelltenverhältnis statt zur gesetzlichen Rentenversicherung zum Versorgungswerk gezahlt. Gilt die Befreiung für jedes Arbeitsverhältnis weiter?
Nein. Die Befreiungsregelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ist tätigkeitsbezogen, d. h. die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ist auf die jeweilige berufsspezifische Beschäftigung oder Tätigkeit beschränkt. Eine Ausnahme wird lediglich für solche berufsfremden Tätigkeiten zugelassen, die vorübergehend ausgeübt werden. Danach erstreckt sich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch auf andere versicherungspflichtige Tätigkeiten, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus für maximal zwei Jahre zeitlich begrenzt sind. Damit gilt: Sollten Sie nach einem Wechsel in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als Architektin/Architekt bzw. Ingenieurin/Ingenieur tätig sein, sind die Rentenversicherungsbeiträge aus diesem Beschäftigungsverhältnis wieder an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen.

Zahlt die Krankenkasse bei dem Bezug von Krankengeld auch Beiträge an das Versorgungswerk?
Nein. Für angestellte Mitglieder, die von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten des Versorgungswerks befreit sind, hat die Krankenkasse bei Zahlung von Krankengeld keine Beiträge an das Versorgungswerk abzuführen. Es fehlt hierfür an einer erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Das zu gewährende Krankengeld wird in diesem Fall dann aber auch nicht um den Arbeitnehmeranteil reduziert.

Damit bei Bezug von Krankengeld nach Möglichkeit kein beitragsfreier Zeitraum entsteht, empfehlen wir für diese Zeit wenigstens Versorgungsabgaben in Höhe des halben Beitragssatzes (derzeit 9,95% vom Krankengeld) zu leisten. Dadurch hätten Sie gegenüber einem Pflichtversicherten bei der Deutschen Rentenversicherung kein geringeres Krankengeld und erwerben anderseits mit dem halben Beitragswert im Versorgungswerk in etwa den gleichen Rentenwert wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem vollem Beitragswert (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil).

Ich stehe demnächst in einem neuen Beschäftigungsverhältnis. Muss ich einen erneuten Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen, damit die Beiträge weiter ans Versorgungswerk gezahlt werden können? 
Nein. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers ist ein erneuter Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht erforderlich. Die Befreiung gilt für jede berufsspezifische Beschäftigung weiter.

Ich möchte Ihnen eine Änderung meiner persönlichen Daten mitteilen. Kann ich das auch telefonisch oder per E-Mail machen?
Nein. Die Änderung Ihrer persönlichen Daten ist nur schriftlich und mit Ihrer Unterschrift möglich.

Ich stehe in einem Beamtenverhältnis. Werden meine an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge später auf die Beamtenpension angerechnet?
Nach § 55 Beamtenversorgungsgesetz werden anderweitig erworbene Rentenanwartschaften auf die spätere Beamtenpension angerechnet, sofern diese auf Beiträge aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst zurückzuführen sind und der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge geleistet hat. Danach sind bei uns erworbenen Rentenanwartschaften, die aus freiwilliger Beitragsleistung resultieren, nicht anzurechnen. Zu Ihrer Sicherheit sollten Sie diese Frage jedoch zusätzlich noch mit Ihrem Dienstherrn bzw. der zuständigen Besoldungsstelle klären.

Kann ich über das Versorgungswerk eine Direktversicherung in Form einer Entgeltumwandlung abschließen?
Nein. Die Direktversicherung ist im Bereich der Lebensversicherung (3. Säule der Altersvorsorge) angesiedelt, die zugunsten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird. Beitragszahler ist also das Unternehmen, Versicherter und Begünstigter ist der Arbeitnehmer. Eine Direktversicherung kann bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden, nicht aber beim Versorgungswerk.

Aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels ziehe ich nach Schleswig-Holstein um. Können die Beiträge aus dem Angestelltenverhältnis weiter an das Versorgungswerk gezahlt werden?
Angestellte in Schleswig-Hostein sind keine Pflichtmitglieder der Architektenkammer. Durch diese Besonderheit wird eine der Befreiungsvoraussetzungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht erfüllt. Damit entfaltet die ursprünglich ausgesprochene Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bei einer berufsspezifischen Tätigkeit in diesem Bundesland keine Wirkung. Die Beiträge aus dem Angestelltenverhältnis sind an die Deutsche Rentenversicherung zu entrichten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Beschäftigte vorübergehend nach Schleswig-Holstein entsendet werden oder tätig sind, weil die Tätigkeit dort der Art nach nur vorübergehend oder von Anfang an auf maximal zwei Jahre befristet ist.

Als angestellter Bauingenieur möchte ich meine Rentenversicherungsbeiträge statt bei der gesetzlichen Rentenversicherung beim Versorgungswerk einzahlen. Ist das möglich?
Nein. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Versorgungswerks ist für angestellt tätige freiwillige Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau NRW leider nicht möglich. Sie können sich aber beim Versorgungswerk eine Zusatzversorgung ergänzend zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufbauen und somit die vom Gesetzgeber empfohlene zusätzliche Vorsorge positiv gestalten.

Können Rentenanwartschaften gepfändet werden?
Nein. Die Rentenanwartschaft – d. h. das zurzeit im Verhältnis zur Versorgungseinrichtung bestehende Recht – ist ein unveräußerliches Recht und damit, ebenso wie die geleisteten Beiträge, unpfändbar.

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