Berufsausübung / Mitgliedschaft
Fragen zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk
Wie werde ich Mitglied des Versorgungswerks der AKNW?
Mit der Aufnahme einer Mitgliedschaft bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, der Architektenkammer Bremen, der Architektenkammer des Saarlandes, d
er Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen werden Sie automatisch auch Mitglied des Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.
Ich habe gleich nach Abschluss meines Studiums eine Berufstätigkeit aufgenommen. Kann ich bereits jetzt die Mitgliedschaft im Versorgungswerk aufnehmen?
Ja. Aus diesem Grund sollten Sie sich gleich nach Beendigung des Studiums und bei Aufnahme der berufssspezifischen Tätigkeit bei uns melden und die Mitgliedschaft im Versorgungswerk beantragen. Spätestens mit der Eintragung in die Kammerliste Ihres Berufsstands werden Sie ohnehin vom Versorgungswerk als Pflichtmitglied erfasst. Wenn Sie dann erst den Übergang von einem anderem Versicherungsträger (z. B. Deutsche Rentenversicherung oder Lebensversicherung) zum Versorgungswerk vornehmen, ist dies häufig mit Nachteilen verbunden.
Kann auch mein Ehepartner Mitglied im Versorgungswerk werden?
Nein. Das Versorgungswerk ist eine Einrichtung nur für Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, dem sich im Laufe seines Bestehens die Mitglieder der Architektenkammer Bremen und Saarland, der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen sowie die Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau des Landes Nordrhein-Westfalen angeschlossen haben.
Wann ist eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk ausgeschlossen?
Ausgeschlossen ist die Mitgliedschaft dann, wenn Sie zum Zeitpunkt der Eintragung in die Kammer bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben oder berufsunfähig sind.
Muss ich bei der Anmeldung zum Versorgungswerk mein Diplomzeugnis in beglaubigter Form einreichen?
Eine Kopie des Diplomzeugnisses reicht aus.
Kann ich mit einem Bachelor-Abschluss mit drei Studienjahren Mitglied im Versorgungswerk werden?
Absolventen von sechssemestrigen Studiengängen können die Mitgliedschaft im Versorgungswerk nur dann aufnehmen, wenn die für sie zuständige Architektenkammer eine Mitgliedschaft gesetzlich vorgesehen hat (was in Hessen, bei Erfüllung bestimmter zusätzlicher Anforderungen, der Fall ist).
Kann ich als Absolventin bzw. Absolvent auch ohne Kammermitgliedschaft im Versorgungswerk bleiben?
Nein. Sobald Sie alle Voraussetzungen (insbesondere die erforderliche Berufserfahrung und Weiterbildung) zur Eintragung in die Liste Ihres Berufstands erfüllen, müssen Sie auch die Kammermitgliedschaft aufnehmen. Die Kammermitgliedschaft ist dann Voraussetzung für eine weitere Mitgliedschaft im Versorgungswerk.
Was passiert, wenn meine Mitgliedschaft bei der Kammer endet?
Mit der Löschung der Mitgliedschaft bei Ihrer Kammer endet auch die Pflichtversicherung im Versorgungswerk. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft zum kontinuierlichen Aufbau der Versorgung auf freiwilliger Basis fortzusetzen. Diese freiwillige Fortsetzung ist jederzeit kündbar. Es ist keine Mindestversicherungszeit zu erfüllen. Entscheiden Sie sich gegen eine freiwillige Weiterversicherung, bleiben die bereits erworbenen Anwartschaften auf Altersruhegeld, Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenversorgung in satzungsgemäßer Höhe erhalten.
Meine Mitgliedschaft im Versorgungswerk hat geendet. Verliere ich nun auch meine Rentenanwartschaften?
Nein. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk besteht aufgrund der geleisteten Versorgungsabgaben eine beitragsfreie Rentenanwartschaft, die spätestens mit Erreichen des Rentenbezugsalters nach § 10 Abs. 1 der Satzung zum Tragen kommt. Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente errechnet sich dann aus der Summe der erworbenen Steigerungszahlen (§ 11 Abs. 8 der Satzung).
Aufgrund einer berufsfremden Tätigkeit müssen meine Beiträge aus dem Angestelltenverhältnis wieder an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt werden. Endet damit auch meine Mitgliedschaft im Versorgungswerk?
Nein. Sofern für eine Tätigkeit keine Befreiung bei der Deutschen Rentenversicherung erreicht oder im Nachhinein die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer berufsfremden Tätigkeit festgestellt wird, besteht die Mitgliedschaft im Versorgungswerk aufgrund der Mitgliedschaft in der Architektenkammer fort. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk knüpft nämlich an die Eintragung in die Architektenliste an und ist unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit. Ob für eine bestimmte Tätigkeit eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder erreicht wird, hat damit nur Auswirkungen auf die Höhe der Beiträge an das Versorgungswerk.
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