Architekten- und Stadtplankammer Hessen

Verbraucherschutz

Für Architekten- und Handwerkerrechnungen gelten Aufbewahrungsfristen

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz schreibt für Bauherren Aufbewahrungsfristen für Architekten- und Bauhandwerkerrechnungen vor.

Die Regelung schreibt Privatpersonen als Auftraggeber von Bau-, Planungs-, Vergabe- und Bauüberwachungsleistungen vor, die entsprechenden Rechnungen zwei Jahre lang lesbar aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Konkret bedeutet dies, dass eine Rechnung aus dem August 2009 bis zum 31. Dezember 2011 lesbar aufzubewahren ist. Diese Aufbewahrungspflicht erstreckt sich auf Architekten- wie auf Bauhandwerkerrechnungen.

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erlegt auch dem Architekten Pflichten auf: Dieser ist verpflichtet, in seiner Honorarrechnung seinen privaten Auftraggeber auf diese Aufbewahrungspflicht hinzuweisen. Um eine zeitnahe und transparente Abrechnung zu erleichtern schreibt das Gesetz im Übrigen vor, dass der Architekt seine Honorarrechnung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz innerhalb von 6 Monaten nach vollständiger Ausführung der Leistungen ausstellen muss.

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