Tätigkeit im europäischen Ausland
Studiendauer und Europäisches Recht
Für eine angestrebte Tätigkeit als Architekt/in im europäischen Ausland sollten Sie bei der Entscheidung über die angestrebten Abschlüsse auch die „europäische Komponente“, d.h. die Vorgaben der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie, berücksichtigen:
1. Danach ist im gesamten europäischen Ausland Voraussetzung für die automatische Anerkennung als Hochbauarchitekt ein Hochschulstudium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit mit einem entsprechenden Hochschulabschluss. Eine Einzelfallprüfung der automatisch anzuerkennenden Studienabschlüsse findet somit nicht statt.
2. Absolventen mit einem Hochschulabschluss nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren, aber mindestens drei Jahren können allenfalls im Wege der Einzelfallprüfung des EU-Landes, in dem eine Tätigkeit ausgeübt werden soll, die auch Praxiszeiten einbezieht, anerkannt werden.
3. Für die Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung gilt eine andere Regelung. Wenn diese Absolventen im europäischen Ausland tätig werden wollen und ein Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren, aber weniger als vier Jahren mit entsprechender Hochschulprüfung abgeschlossen haben, sind sie grundsätzlich anerkennungsfähig, der europäische Aufnahmestaat kann aber entsprechende Eignungstests und Anpassungslehrgänge verlangen, wenn das Ausbildungsniveau der eigenen Absolventen in den entsprechenden Studiengängen höher ist.
4. Neben der Studiendauer sind für die „Europafähigkeit“ der Hochbauarchitekten auch die Studieninhalte von Bedeutung. Das Studium muss die elf inhaltlichen Punkte, die in Art. 46 der Berufsanerkennungsrichtlinie aufgezählt sind, umfassen. Nur wenn diese Voraussetzungen bei einem Studienabschluss vorliegen, ist eine Notifizierung (Bekanntgabeverfahren) des Studienabschlusses bei der europäischen Kommission möglich. Diese Notifizierung, die von der jeweiligen Hochschule beantragt werden muss, führt zu der unter Ziffer 1 angesprochenen automatischen Anerkennung des Studienabschlusses im europäischen Ausland. Des Weiteren muss das Studium konsekutiv aufgebaut sein, d.h., die zuvor genannten elf Studieninhalte müssen sowohl im Bachelor- als auch im Master-Studiengang insgesamt wenigstens über vier Jahre bzw. über 80 % eines fünfjährigen Studiums hinweg enthalten sein. Spezialisierungen, die von den Kernkompetenzen des Hochbauarchitekten wegführen, dürfen zudem erst im vierten und fünften Studienjahr beginnen.
Sie möchten später im Ausland arbeiten?
Wenn Sie eine Eintragung in ein Berufsverzeichnis der AKH anstreben und beabsichtigen, später evtl. im europäischen Ausland einer Tätigkeit als Architekt nachzugehen, sollten Sie dies schon bei der Planung Ihres Studiums berücksichtigen. Auf unseren Seiten Formale Anforderungen an das Architekturstudium finden Sie hierzu vielfältige Informationen.
Für weitergehende Auskünfte stehen wir Ihnen natürlich gern zur Verfügung. Schicken Sie uns eine Nachricht (unter Angabe Ihrer vollständigen Kontaktdaten, einschließlich Ihrer Telefonnummer) an absolventen(at)akh.de.
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