Eintragung in ein Berufsverzeichnis
Achtung - Änderung des HASG!
Mit Gesetz vom 12. Dezember 2012 wurde das Hessische Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) geändert. Durch diese Novellierung des HASG haben sich Änderungen für die Eintragung in das Berufsverzeichnis ergeben.
Zur Zeit erfolgt eine Überarbeitung der nachstehend veröffentlichten Informationen. In Kürze werden die Texte aktualisiert sein.
Eintragungsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Eintragung in die Berufsverzeichnisse regeln die Architektengesetze der Länder, in Hessen das Hessische Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG).
Danach kann in Hessen in das Berufsverzeichnis des entsprechenden Fachgebietes eingetragen werden, wer
- eine den Berufsaufgaben entsprechende berufsqualifizierende Ausbildung in einem Studiengang an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen hat und
- eine nachfolgende hauptberufliche praktische Tätigkeit in dem betreffenden Fachgebiet erbracht hat (Berufspraxis).
Die berufspraktische Tätigkeit
Wer ein berufsqualifizierendes Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren mit einer entsprechenden Hochschulprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, muss eine nachfolgende hauptberufliche praktische Tätigkeit in dem betreffenden Fachgebiet in Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren oder in Teilzeitbeschäftigung, die einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren entspricht, absolvieren und in dieser Zeit Fortbildungsmaßnahmen in einem Umfang von mindestens 80 Unterrichtsstunden wahrnehmen.
Wer ein Studium mit einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren, aber mindestens drei Jahren mit einer Hochschulprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, muss eine nachfolgende hauptberufliche praktische Tätigkeit in dem betreffenden Fachgebiet in Vollzeitbeschäftigung von vier Jahren oder in Teilzeitbeschäftigung, die einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung von vier Jahren entspricht, absolvieren und in dieser Zeit Fortbildungsmaßnahmen in einem Umfang von mindestens 400 Unterrichtsstunden wahrnehmen.
Die Inhalte der berufspraktischen Tätigkeit und die Dauer und Inhalte der Fortbildung während der berufspraktischen Tätigkeit werden in Hessen durch die Hessische Verordnung über die Berufspraxis zur Eintragung in ein Berufsverzeichnis der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen vom 22. September 2008 geregelt, die am 1. November 2008 in Kraft getreten ist (sogenannte Berufspraxisverordnung). Die Vielzahl der jeweils abzuarbeitenden bzw. nachzuweisenden Themen kann in dem einen oder anderen Fall auch dazu führen, dass der Nachweis innerhalb der vorgeschriebenen Mindestzeit von zwei bzw. vier Jahren nicht gelingt. In solchen Fällen kann sich die Zeit der praktischen Tätigkeit verlängern, bis die notwendigen Nachweise erbracht werden können.
Die Berufspraxis muss mit der Fachrichtung des Studiums übereinstimmen, denn sie soll diejenigen Kompetenzen, die während des Studiums erworben wurden, durch Praxiserfahrung ergänzen. Absolventen mit dem Studium der Architektur müssen also Praxiserfahrung im Hochbau nachweisen können, Absolventen der Innenarchitektur im raumbildenden Ausbau, Absolventen der Landschaftsarchitektur oder der Landespflege in der Freiraum- und Landschaftsplanung und Absolventen der Stadtplanung in der Stadtplanung. Alle anderen Kombinationen führen nicht zur Eintragung in ein Berufsverzeichnis der Kammer.
Zu beachten ist, dass während der Berufspraxis eine Baustellenpraxis von mindestens sechs Monaten zu absolvieren ist. Diese kann gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 der Berufspraxisverordnung in einem Block oder in mehreren zeitlichen Blöcken oder in der gesamten Zeit der praktischen Tätigkeit berufsbegleitend erbracht werden. Dies betrifft die Berufsangehörigen des Fachgebiets Architektur (siehe hierzu § 3 Nr. 2 g) Berufspraxisverordnung) und die Berufsangehörigen des Fachgebiets Landschaftsarchitektur (siehe hierzu § 3 Nr. 3 i) Berufspraxisverordnung). Es wird dringend empfohlen, sich mit den Anforderungen der Berufspraxisverordnung rechtzeitig vertraut zu machen.
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Sie haben Ihr Studium und Ihre berufspraktische Zeit erfolgreich abgeschlossen und möchten AKH-Mitglied werden? Hier finden Sie alle notwendigen Informationen und Formulare:
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Fortbildung während der Berufspraxis
Die entsprechenden Teilnahmebestätigungen sind zu sammeln und zusammen mit dem Antrag auf Eintragung in ein Berufsverzeichnis einzureichen.
Eine Unterrichtsstunde entspricht dabei ebenso wie ein "Fortbildungspunkt" einer (Seminar-)Unterrichtseinheit von mindestens 45 Minuten.
Für alle Fachrichtungen dienen die berufsbegleitenden Fortbildungsmaßnahmen der Vernetzung, Vertiefung und Anwendungsorientierung, im Fall der verkürzten Studiengänge auch der Erweiterung von Grundlagenfachwissen.
Der Vorstand der AKH hat am 29. Juli 2009 die entsprechenden Curricula zu der Berufspraxis-Verordnung für die vier Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung verabschiedet. So haben Sie als Absolventen die Möglichkeit, gezielt die Fortbildungsangebote zu wählen, die für die spätere Aufnahme in das Berufverzeichnis der AKH Relevanz haben.
Fachgebiet HOCHBAU
Regelstudienzeit 4 Jahre
Fachgebiet LANDSCHAFTSARCHITEKTUR
Regelstudienzeit 4 Jahre
Fachgebiet INNENARCHITEKTUR
Regelstudienzeit 4 Jahre
Fachgebiet STADTPLANUNG
Regelstudienzeit 4 Jahre
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